COVID-19: Basisschutzkonzept und Merkblatt zum Verhalten in UZH Räumlichkeiten der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät

Coronavirus, Bildnachweis: iStock.com/Naeblys

Für den Aufenthalt in Räumlichkeiten der MNF der UZH gelten ab sofort aufgrund der Coronavirus-Situation zusätzliche Regeln, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

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Basisschutzkonzept und Merkblatt für das Verhalten in UZH Räumlichkeiten Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

Gültig ab 27. April 2020 (Merkblatt) bzw. 4. Mai 2020 (Basisschutzkonzept) während des reduzierten Betriebes gültig und bindend für alle Angehörigen der MNF.

Es gelten alle Massnahmen des übergeordneten Merkblattes für das Verhalten in den Arbeitsräumen der UZH. Dieses Merkblatt dient der Präzisierung der Massnahmen und dadurch einer einheitlichen Umsetzung und klaren Situation während des reduzierten Betriebes an der MNF. Ziel ist es, einen reduzierten Forschungsbetrieb über längere Zeit aufrecht zu erhalten, ohne in die Gefahr zu kommen, die Massnahmen wieder verschärfen zu müssen.

 

Allgemein

Der Wiedereinstieg in den Forschungsalltag soll stufenweise geschehen. Dies geschieht über einen reduzierten (kein voller) Betrieb.

  1. Grundsätzlich gilt immer noch Home Office als prioritärer Arbeitsort/Arbeitsweise.  Forschungsaktivitäten, für welche die Anwesenheit vor Ort nötig ist, sind grundsätzlich erlaubt. 
  2. Die Sicherheit und Minimierung von Infektionswegen muss immer gewährleistet sein. Es gilt ein striktes Einhalten des social distancing in Räumen/Labors zu jeder Zeit. 
  3.  Die InstitutsdirektorInnen sind für die Kommunikation und korrekte Umsetzung aller Massnahmen in ihren Organisationseinheiten (OE) verantwortlich. Sie achten auf eine massvolle Umsetzung bei gleichzeitiger Minimierung von Personenströmen.
  4. Die InstitutsdirektorInnen reichen dazu vorgängig ein Konzept zur Einhaltung der Massnahmen in ihrer OE zur Bewilligung beim Dekan MNF ein. Vor Abnahme des Konzeptes durch den Dekan und dem Prodekan Forschung, ist der Schritt in den reduzierten Betrieb einer Organisationseinheit nicht erlaubt.
  5. Die Forschungsgruppenleiter legen in ihren Gruppen ein Unterschriftenblatt aus, auf dem die jeweiligen Gruppenmitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie die UZH und MNF Merkblätter gelesen und verstanden haben und die Massnahmen eingehalten werden.

Forschung

Forschungsaktivität findet innerhalb der Einheiten statt, es gibt kein Anrecht auf Nutzung und Dienstleistungen durch Technologieplattformen und anderen Serviceleistungen, z.B. LASC, FGCZ.

  1. Bei einer allfälligen Verschärfung der Massnahmen, z.B. einer Rückkehr in den Minimalbetrieb gibt es kein Anrecht auf Fortführung der Experimente. Dieser Aspekt soll insbesondere bei der Planung von Tierexperimenten berücksichtigt werden.
  2. Studierende, welche an ihrer experimentellen BSc oder MSc Arbeit arbeiten, werden grundsätzlich als Forschende angesehen. Sie dürfen ihren Arbeitsplatz aufsuchen, sofern der/die zuständige GruppenleiterIn dies vorsieht und alle Massnahmen und Sicherheitsbestimmungen (z.B. Betreuung) eingehalten werden können.
  3. Büros sollen im Idealfall nicht genutzt werden und falls zwingend notwendig, nur von einer Person.

Projekte ausserhalb der Räumlichkeiten der UZH

  1. Ausserordentliche Forschungsprojekte ausserhalb der Räumlichkeiten der UZH, welche in der Schweiz durchgeführt werden (z.B. Feldversuche und kritische Langzeitmessungen) sind erlaubt. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für die Forschung in Räumlichkeiten der UZH.
  2. Dienstreisen in der Schweiz sind weiterhin bewilligungspflichtig.
  3. Dienst- und Forschungsreisen (Forschungsprojekte) ins Ausland sind grundsätzlich untersagt. Antrag auf Ausnahmebewilligung muss auf dem Dienstweg an den Dekan gestellt werden.

Hilfestellungen

  1. Die maximale Belegung eines Labors/Büros berechnet sich aus der begehbaren Fläche. Die begehbare Fläche entspricht im Normalfall etwa der Hälfte (oder weniger) der Hälfte der Grundfläche eines Raumes. Die maximale Belegungszahl muss dabei jeder im Merkblatt UZH vorgegebenen Bedingung genügen.
  2. Faustregel: in Grossraumlabors nur jede 2. Bay mit je einer Person besetzen.
  3. Geräteräume, z.B. Mikroskopierräume, oder gemeinsam genutzte Geräte: gute Planung/Buchung ist erforderlich, damit auch in diesen gemeinschaftlich genutzten Räumen das social distancing eingehalten werden kann.
  4. Beispiele von Personen, welche prioritär für experimentelles Arbeiten berücksichtigt werden sollten (nicht vollständige Liste): (i) Personen, die durch externe Gelder finanziert sind, wie z.B. Bundesstipendiaten oder andere fellows, und welche keine Arbeit mehr im Home Office haben (es ist nicht zu erwarten, dass hier Gelder von irgendeiner Seite bereitgestellt werden, um solche Stipendien zu verlängern); (ii) Personen, die überproportional viel Zeit verlieren würden wie z.B. Masterstudierende; (iii) Personen, die noch wenig experimentelle Daten generiert haben, und entsprechend keine Arbeit mehr im Home Office haben.
  5. Das einzureichende Konzept jeder OE beinhaltet (i) eine Liste aller Forschenden vor Ort, inklusive Häufigkeit und Periodizität der jeweiligen Anwesenheit, Raum- und Tätigkeitsangaben, sowie jeweils eine stichwortartige Begründung, warum Arbeit im Home Office nicht mehr möglich ist, (ii) kurze tabellarische Beschreibung oder als bulletpoints, wie die Umsetzung und Einhaltung aller Massnahmen sichergestellt wird.
  6. Alle Konzepte werden durch die Leitung des Instituts koordiniert und eingereicht. Der Dienstweg soll jederzeit eingehalten werden. Eingereichte Einzelkonzepte von Gruppenleitenden werden zurückgewiesen.

Calista Fischer

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